Allgemeine Geschäftsbedingungen der Henkel-Bautechnik GmbH

§ 1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbe-dingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen sind nur wirksam wenn, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Vertragsabschluß

Der Verkauf erfolgt ausschließlich nach deutschem Recht. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Der Käufer ist vier Wochen an seine Bestellung gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Bestellung schriftlich oder fernschriftlich bestätigt, die Lieferung ausführt oder bei Auftragswerten bis € 1.000,- zzgl. Mehrwertsteuer, binnen vier Wochen nach Auftragseingang nicht widersprochen hat. Unsere Außenvertreter haben Inkassovollmacht. Sie sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder Vereinbarungen annullieren.

§ 3 Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich ab Herstellerwerk/Lager ohne Abzüge zuzüglich Verpackung, Spesen und zuzüglich Umsatzsteuer/Einfuhrumsatzsteuer. Ist der Käufer Nichtkaufmann, verstehen sich die Preise incl. Mehrwertsteuer. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und /oder tatsächlichen Liefertermin mehr als vier Monate liegen, dann gilt der Tagespreis. Bei Lieferung innerhalb von vier Monaten gilt der vereinbarte Preis. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich Rechtliches Sondervermögen, gilt jeweils der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers. Der Gesamtpreis ist bei Übergabe bzw. Eingang des Kaufgegenstandes beim Käufer ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn, daß der Kaufvertrag anders vorsieht. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem fraglichen Kaufvertrag beruht. Kommt der Käufer mit den Zahlungen – bei Vereinbarung von Teilzahlung – mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug, so kann der Käufer – unbeschadet anderer Rechte – nach Satzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei Verzug ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringe Belastung nachweist.

§ 4 Lieferung

Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform. Bei nachträglicher Vertragsänderung sind ebenfalls neue Liefertermine oder -fristen gleichzeitig erneut zu vereinbaren. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreitung einer unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Erst mit der Aufforderung gerät der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann Ersatz des Verzögerungsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt. Macht der Käufer im Falle des Verzuges nach Abs. 2 die Rechte aus §326 BGB geltend, besteht ein Schadenersatzanspruch nur bei höherer Gewalt und anderem unvorhergesehen Hindernissen wie Aufruhr, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder Unterlieferanten eintreten. Geringfügige Änderungen der Konstruktion behält sich der Verkäufer vor, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und dies für den Käufer zumutbar ist.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 6 Abnahme

Etwaige Beschädigungen der Sendung, unvollständige Lieferung oder fehlende Teile muß der Käufer unverzügiich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware schriftlich rügen, sofern Offensichtlichkeit besteht .Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Im Falle des Abnahmeverzugs durch den Käufer kann der Verkäufer nach Setzen einer angemessenen Abholungsfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Dieser beträgt 30% des Kaufpreises. Er ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder den Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen oder sonstige Handlungen vornehmen, die die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigen könnten. Übersteigt die Sicherung des Verkäufers die ihm zustehende Forderung um mehr als 20%, wird der Verkäufer nach seiner Wahl Sicherheiten insoweit freigegeben. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt -soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet -kein Rücktritt vom Vertrag. Hat der Verkäufer an einen Großhändler verkauft, ist dieser berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern bzw. zu verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungen, unerlaubte Handlungen u.a.) entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt unwiderruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eignen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

§ 8 Gewährleistung

Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, liefert der Käufer nach seiner Wahl unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Für die bei Nachbesserung eingebrachten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kauf-Gegenstandes geleistet. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, beginnend mit dem Datum der Lieferung. Ansprüche aus Vertragsverletzungen verjähren innerhalb derselben Frist. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung der Vertrages verlangen. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Regeln gelten nicht für Gebrauchsmaschinen, die unter dem Ausschluß jeglicher Gewährleistung geliefert werden.

§ 9 Haftung

Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluß, aus Verträgen mit Schutzwirkung für Dritte und aus unerlaubter Handlung, sind gegen den Verkäufer und dessen gesetzlichen Vertreter sowie gegen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den Käufer gegen das Risiko vor Mangelfolgeschäden absichern sollen.

Der Verkäufer haftet im Übrigen:

in voller Schadenshöhe bei einem groben Verschulden und dem Leitender Angestellter, außerdem dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und außerhalb solcher Pflichten demGrunde nach auch für grobes Verschulden des einfachen Erfüllungsgehilfen, es sei denn, der Verkäufer kann sich kraft Handelsbrauch davon freizeichnen, der Höhe nach in den letzten beiden Fallgruppen auf Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Neu-Anspach. Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderung ist ausschließlicher Gerichtsstand Bad Homburg von der Höhe.

Mietbedingungen

§ 1 Mietzeit

Die Mietzeit beginnt an dem zwischen den Parteien vereinbarten Tag mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter oder an den von ihm mit der Abholung Beauftragten auf dem Lagerplatz des Vermieters bzw. mit der Übergabe an den Frachtführer, wenn der Mieter die Versendung vereinbart hat, und im Falle der Abnahmeverzögerung mit dem Tage der Bereitstellung. Die Mietzeit endet mit der Rückgabe des Mietgegenstandes bzw. im Falle der Versendung mit dem Eintreffen auf dem Lagerplatz des Vermieters. Zeiten, die für Wartung, Pflege und etwa notwendigen Reparaturen aufgewandt werden müssen, gehören zur Mietzeit, mit Ausnahme der Reparaturzeiten, die durch natürlichen Verschleiß notwendig geworden sind. Die Ausfallzeiten müssen dem Vermieter belegt werden. Weiterhin ist er unverzüglich von dem Ausfall des Metobjektes in Kenntnis zu setzen.

§ 2 Transportkosten, Auf-/ Abbauarbelten, Auslieferung

Anfahrts- und Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters. Durch den Vermieter durchgeführte Auf-/ Abbauarbeiten, Installationen etc. werden nach dem jeweils gültigen Stunden- und Kilometersatz gesondert berechnet und sind, soweit nicht schriftlich in den Sondervereinbarungen fixiert, nicht Bestandteil des Mietzinses. Der Mieter hat bei der Anlieferung anwesend zu sein. Falls der Mieter oder ein Vertreter nicht bei der Auslieferung anwesend sein kann, werden die vermieteten Güter am Ort der Auslieferung hinterlassen. In diesem Fall erkennt der Mieter die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung an.

§ 3 Mietpreis

Die Mietpreise gelten je nach Kalendertag. Die Mindestmietdauer betragt einen Kalendertag bzw. eine Kalenderwoche für die in der jeweils gültigen Preisliste extra gekennzeichneten Geräte. Dies gilt auch für jeden angefangenen Kalendertag.

§ 4 Zahlung

Die Zahlung hat grundsätzlich sofort nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen. Bei dem Vermieter unbekannte Personen oder Firmen wird im Bedarfsfalle vor Aushändigung des Mietgutes eine Kaution in angemessener Höhe beansprucht. Die Kaution dient sowohl zur Sicherung des Vertust- und Beschädigungsrisikos als auch zur Deckung des Mietpreises. Die Kautionssumme wird baldmöglichst zurückerstattet, sobald feststeht, daß die vom Kunden zu erbringende Leistung vollständig erbracht worden ist.

§ 5 Pflichten des Vermieters

Der Vermieter hat die Geräte in einwandfreiem und betriebsfertigem Zustand zu übergeben. Dem Mieter steht es frei, das Geräte vorher zu besichtigen und zu überprüfen.

§ 6 Pflichten des Mieters

Der Mieter bestätigt, daß er die im Mietvertrag angegebenen Geräte in betriebsbereitem Zustand übernommen hat Er verpflichtet sich, die gemieteten Geräte vor jeder Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Geräte unter Beachtung der Betriebsanleitung Sorge zu tragen, vor allem sind Ölstände und ggf. Wasserstände laufend zu kontrollieren und in der vorgeschriebenen Höhe zu halten. Die Wasserentleerung der Kondenstrockner ist grundsätzlich vom Mieter zu übernehmen, soweit nicht anderes in den Sondervereinbarungen schriftlich festgehalten ist. Sämtliche Energiekosten sind vom Mieter zu übernehmen. Kraftstoffe (Gas, Diesel etc.) für den Betrieb der vermieteten Geräte und Maschinen wird vom Vermieter auf Wunsch entgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei Nachfüllungen sind nur die vom Vermieter vorgeschriebenen Betriebsstoffe zu verwenden.

Reparaturen

Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich werden, führt der Vermieter auf seine Kosten selbst durch. Repariert der Mieter das Gerät ohne Zustimmung des Vermieters selbst so gehen die Reparaturkosten zu seinen Lasten. Alle sonstigen Reparaturen, sei es, daß sie durch mangelnde sachgerechte Wartung und Pflege oder auch durch unerlaubten Eingriff Dritter verursacht werden, hat der Mieter zu tragen. Weiterhin ist er verpflichtet, bei Funktionsstörungen der einzelnen Geräte den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Unterläßt er dies, so kann er keinen Anspruch auf Änderung des Mietpreises verlangen. Über die Gestellung von Service-Personal durch den Vermieter sind besondere Abmachungen zu treffen. Der Mieter hat Beschlagnahme, Pfändung, Beschädigung und andere wichtige Vorfälle unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Geräte weiterzuvermieten, ins Ausland zu schaffen oder anderen zu überlassen. Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung der Mietzeit die Geräte in gesäubertem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben oder eine Reinigungsgebühr in Höhe bis zu 25 € zu zahlen. Die ordnungsgemäße Rücklieferung der Geräte gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens sieben Arbeitstage nach dem Eintreffen der Geräte am Lager des Vermieters eine Mängelanzeige unter Bekanntgabe der festgestellten Mängel dem Mieter bekannt gemacht wird.

§ 7 Rechte des Vermieters

Der Vermieter ist zu jedem Zeitpunkt ohne Angabe von Gründen mit zweitägiger Kündigungsfrist berechtigt, die vermieteten Geräte wieder in Besitz zu nehmen. Die Kosten für den Abtransport werden in diesem Falle vom Vermieter getragen. Die Geräte müssen jederzeit durch den Vermieter besichtigt werden können. Bei Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Wartung, Überanspruchung, Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Mieters kann der Vennieter den Vertrag fristlos kündigen und das Gerät auf Kosten des Mieters abholen bzw. abholen lassen. Ferner kann der Vermieter vom Mieter bei Verletzung aller im § 6 angegebenen Verpflichtungen Schadenersatz fordern.

§ 8 Haftung

Der Mieter haftet für das gemietete Gerät. Sollte es ihm aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, unmöglich sein, das Gerät zurückzugeben, so hat er Ersatz dafür zu leisten. Bis zum Eingang der Ersatzleistung wird die normale Miete in Rechnung gestellt. Insbesondere haftet der Mieter dafür, daß das Gerät während der Mietzeit gegen Diebstahl, Beschädigung, oder sonstigen zufälligen Untergang gesichert ist. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn das Gerät aus unverschlossenen Einsatz-/Aufbewahrungsräumen entwendet oder in diesen beschädigt wird. In diesem Fall haftet der Mieter unabhängig davon, ob er selbst das Risiko der Entwendung oder Beschädigung verursacht hat. und auch dann, wenn eine bestehende Versicherung ihr den Versicherungsschutz, gleich aus welchen Rechtsgrunde, versagt Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der Benutzung der Maschine ergeben. Insbesondere Folgeschäden, die sich durch Ausfälle der Maschinen während der Mietdauer ergeben, führen nicht zu einer Haftung.

§ 9 Sonstige Bestimmungen

Diese Mietbestimmungen sind auch für alle zukünftigen Vermietungen von Geräten ohne besonderen Hinweis Vertragsgegenstand. Abweichungen oder Ergänzungen der Mietbedingungen oder des Vertrags bedürfen der Schriftform. Sollte aus irgendwelchen Gründen eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht betroffen. Anstelle der nicht wirksamen Bestimmungen treten die wirksamen Bestimmungen ein, die dem Sinn und der Auslegung der beanstandeten Bestimmungen am nächsten kommen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand Bad Homburg v.d.H.

Hebatro GmbH
Geschäftsführer: Edyta Koziol / Marcel Landmesser
Weilstrasse 11
61267 Neu-Ansbach

Tel.: 06081/965489
Fax.: 06081/965495

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